Was musst du bei der Weiterführung deines deutschen Unternehmens nach der Auswanderung unbedingt beachten? Hier gibt es die Antwort!
Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist insbesondere „die Stätte der Geschäftsleitung“ als Betriebsstätte anzusehen. Das ist gerade für digitale Unternehmen entscheidend. Wenn keine weitere Betriebsstätte in Deutschland besteht, ist der Ort der Geschäftsleitung i.d.R. die einzige Betriebsstätte des deutschen Unternehmens und diese wird dann meist am Wohnsitz des Unternehmers bzw. Geschäftsführers angenommen. Wie wirkt sich die Weiterführung von deinem Unternehmen nach der Auswanderung aus?
Für Auswanderer kann die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung gravierende Auswirkungen haben. Wenn angenommen wird, dass durch die Auswanderung die Betriebsstätte ins Ausland verlagert wird, führt das zu den gleichen Konsequenzen wie die Verlagerung des Geschäftsbetriebs. Also der Besteuerung einer Funktionsverlagerung bzw. Entstrickung inkl. der entsprechenden Meldepflichten.
Wenn dann keine Betriebsstätte mehr in Deutschland vorhanden ist, löst das eine „Zwangs-“ Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3a EStG aus. Das ist insbesondere bei Einzelunternehmen relevant, da hier regelmäßig von einem Ort der Geschäftsleitung am Tätigkeitsort bzw. Wohnsitz des Unternehmers ausgegangen wird. Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft, bei der die Geschäftsführung einem anderen Gesellschafter übertragen werden kann (vgl. § 710 BGB) und einer Kapitalgesellschaft, bei der man einen anderen Geschäftsführer benennen kann.
Bei einer Kapitalgesellschaft kann die Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung ins Drittland vergleichbar zu einer „Zwangs-“ Liquidierung nach § 12 Abs. 3 KStG führen.
Außerdem muss bei der Weiterführung von deinem Unternehmen nach der Auswanderung neben der Sicht des deutschen Finanzamtes auch die Sicht des Finanzamtes im Ausland beachtet werden. Insbesondere bei Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland, wird der neue Ansässigkeitsstaat ein Interesse daran haben, das deutsche Unternehmen zu besteuern. Dazu müsste nur eine Betriebsstätte im neuen Staat angenommen werden. Schließlich dürfte ein (wesentlicher) Teil der zukünftigen Wertschöpfung bzw. der Geschäftsleitung im neuen Staat erbracht werden. Das ist insbesondere bei Staaten mit ähnlichen Regelungen wie Deutschland der Fall. Das hätte zudem im Regelfall massive Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.
Ohne neuen Wohnsitz könnte ein anderer Staat das doch recht theoretische Steuersubjekt einer wandernden Betriebsstätte annehmen und damit zumindest eine beschränkte Steuerpflicht auslösen.
In unserer Steuer-MasterMind wird die Fragestellung, wo eine Betriebsstätte für ein deutsches Unternehmen nach der Auswanderung vorliegt, im Zusatzmodul: „Weiterführung eines deutschen Unternehmens nach der Auswanderung“ geklärt und verschiedene Vermeidungsstrategien diskutiert.
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