Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sollten den Begriff der Wegzugsbesteuerung auf jeden Fall kennen. Hier erfährst du warum.
Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 6 AStG greift die Wegzugsbesteuerung auf Anteile einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) bei einer natürlichen Person, deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet. Dabei muss eine Beteiligung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Das heißt, die natürliche Person muss innerhalb der letzten fünf Jahre an der (in- oder ausländischen) Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt gewesen sein. Zudem muss die natürliche Person für die Wegzugsbesteuerung mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.
Somit ist die Wegzugsbesteuerung ausschließlich für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft relevant. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften spielt die Wegzugsbesteuerung keine Rolle.
Durch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG soll sichergestellt werden, dass stille Reserven, also bisher nicht versteuerte Wertsteigerungen, die im Inland während der Zeit als Gesellschafter entstanden sind, auch in Deutschland besteuert werden können. Das Ganze führt bei einem Wegzug zu der Annahme einer fiktiven Veräußerung der Anteile. Das große Problem dabei ist, dass durch die Wegzugsbesteuerung eine Steuer entsteht, obwohl gar kein Veräußerungserlös geflossen ist und man nicht sicher sein kann, ob dieser in Zukunft überhaupt bzw. in der angenommenen Höhe fließen wird.
Für Auswanderer ist die Wegzugsbesteuerung nur ein Teil der Wegzugssteuern, welche bei einer Auswanderung geprüft und ggf. gezahlt werden müssen. Aufgrund der relativ verständlichen Formulierung im Gesetz, ist diese aber die bekannteste Wegzugssteuer. Die meist wesentlich relevantere Wegzugssteuer fällt bei der Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland durch eine Funktionsverlagerung bzw. Entstrickung an.
Außerdem muss die Wegzugsbesteuerung dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Jahr der Auswanderung offengelegt werden. Zum einen muss angegeben werden, wann die unbeschränkte Steuerpflicht geendet ist („bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr“) und zum anderen, ob „im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug) eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG“ vorgelegen hat.
Du möchtest deine Auswanderung nicht blauäugig angehen, sondern steuerlich rechtssicher umsetzen und nachhaltig Steuern sparen? Dann hol dir hier kostenlos unseren „Ultimativen Fahrplan zu Deiner rechtssicheren Auswanderung für Unternehmer“!
Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.
Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:
§ 17 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes und die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt. Die §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist……“
Es handelt sich um einen Auszug, den vollständigen Gesetzestext findest du unter dem oben genannten Link.
© easydigitax 2020