Was ist unter dem Begriff „unbeschränkte Steuerpflicht“ zu verstehen? Und welche Auswirkungen hat das Welteinkommensprinzip auf Auswanderer?
Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dabei ist der Wohnsitz vorrangig vor dem gewöhnlichen Aufenthalt zu prüfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und ist unabhängig davon, ob Einkünfte erzielt werden oder eine Steuererklärung abgegeben wird.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Personen greift das Welteinkommensprinzip. Das heißt, alle Einkünfte (inländische und ausländische) unterliegen der Steuerpflicht in Deutschland, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt worden sind.
Für Auswanderer ist die wirksame Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes und Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts daher zu empfehlen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Ländern sollte vermieden werden, da in diesen Fällen die Besteuerung sehr aufwendig ist und eine Doppelbesteuerung droht.
Außerdem gibt es neben der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG noch weitere Arten der unbeschränkten Steuerpflicht. Für Auswanderer dürfte dabei die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG am Wichtigsten sein. Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (mehr) vorliegt und die Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bzw. erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkünfte). Im Ergebnis werden dadurch beschränkt Steuerpflichtige den unbeschränkten Steuerpflichtigen gleichgestellt, da über den Antrag auf die unbeschränkte Steuerpflicht persönliche Vergünstigungen und andere Freibeträge (insbesondere der Grundfreibetrag) in Anspruch genommen werden können.
Ob eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 3 EStG vorliegt, muss klar unterschieden werden. Für die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO oder die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist beispielsweise nicht die unbeschränkte Steuerpflicht sondern der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausschlaggebend.
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Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.
Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:
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