Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG ist eine Funktionsverlagerung als Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteile definiert. Die Funktionsverlagerung führt demnach bei jeder Verlagerung betrieblicher Funktionen von einem inländischen auf ein verbundenes, ausländisches Unternehmen zur Besteuerung einer fiktiven Veräußerung dieser Funktion.
Konkreter ist die Funktionsverlagerung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Funktionsverlagerungsverordnung definiert: „Eine Funktionsverlagerung […] liegt […] vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird.“
Grundsätzlich reicht für die Funktionsverlagerung bereits die Verlagerung einer eigenständigen Funktion. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Funktion sind niedriger als z.B. an einen Teilbetrieb. Damit ist bei jeder Verlagerung eines ganzen Unternehmens bzw. Geschäftsbetriebs immer die Definition einer Funktion erfüllt und es liegt immer eine Funktionsverlagerung vor.
Die Funktionsverlagerung greift bei jeder Verlagerung eines Geschäftsbetriebs ins Ausland, unabhängig von der bisherigen Rechtsform in Deutschland und unabhängig von dem Land, in das das Unternehmen verlagert wird.
Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei den Regelungen der Funktionsverlagerung ist die Suspendierung des im Steuerrecht verankerten Grundsatzes der Einzelbewertung und stattdessen die Verpflichtung zur Erstellung einer Bewertung des gesamten Unternehmens (der Funktion) anhand eines sog. Transferpaketes.
Für Auswanderer ist die Funktionsverlagerung nur ein Teil der Wegzugssteuern, welche bei einer Auswanderung geprüft und ggf. gezahlt werden müssen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es auf Gesellschafterebene daneben die Wegzugsbesteuerung zu beachten.
Die Funktionsverlagerung kann in den meisten Fällen materiell über die sog. Escape Klauseln vermieden werden. Formell dürfte trotzdem eine Funktionsverlagerung vorliegen. Materiell erfolgt dann eine Verlagerung der einzelnen Vermögenswerte auf Basis des Grundsatzes der Einzelbewertung (Entstrickung).
Außerdem muss die Funktionsverlagerung dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Jahr der Auswanderung offengelegt werden. Zum einen muss die Meldepflicht nach § 138d AO beachtet werden. Zum anderen muss der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 Abs. 1 AStG berücksichtigt und ggf. eine Verrechnungspreisdokumentation für einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall nach § 90 Abs. 3 AO erstellt werden.
Die Funktionsverlagerung ist der fünfte Schritt der 7 Schritte zu einer rechtssicheren Auswanderung. Eine Übersicht aller 7 Schritte gibt es im Fahrplan zu einer rechtssicheren Auswanderung.
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