Was ist unter dem Begriff „erweitert beschränkte Steuerpflicht“ zu verstehen? Hier gibt es alle Informationen, die du brauchst!
Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 2 AStG gilt für Deutsche, die ihre unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aufgeben und in einem niedrig besteuernden Gebiet (Niedrigsteuerland) im Ausland ansässig werden, die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Für die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht müssen in Deutschland zusätzlich wesentliche wirtschaftliche Interessen bestehen (Inlandsvermögen).
Ein Niedrigsteuerland im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht liegt vor, wenn das Steuerniveau im Ausland zu mehr als einem Drittel geringer als in Deutschland ist oder eine Vorzugsbesteuerung genutzt werden kann. Wenn keine Ansässigkeit begründet wird, gilt das ebenfalls als Niedrigsteuerland.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen (Inlandsvermögen) in Deutschland im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht liegen vor, wenn weiterhin beispielsweise eine Beteiligung an einem deutschen Unternehmen vorliegt oder wesentliche Inlandseinkünfte (vor allem beschränkt steuerpflichtige Einkünfte) durch Inlandsvermögen erzielt werden.
Wenn die Voraussetzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht erfüllt sind, werden im Jahr der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die nachfolgenden 10 Jahre die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte um „weitere“ Einkünfte erweitert. Diese „weiteren“ Einkünfte sind alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind.
Für Auswanderer dürften dabei vor allem die sogenannten Betriebstättenlosen Einkünfte („floating income“) relevant sein. In § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG sind diese wie folgt geregelt: „Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebstätte […] erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebstätte der natürlichen Person anzunehmen…“.
Wenn für das Unternehmen im Ausland demnach keine Betriebstätte im Ausland i.S.d. § 34d Nr. 2 a) EStG unterhalten wird, könnten die Einkünfte des ausländischen Unternehmens vollständig unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fallen (z.B. bei Dauerreisenden mit einer US LLC). Daneben werden in der Praxis regelmäßig Zinsen von der erweitert beschränkten Steuerpflicht erfasst.
Außerdem unterliegen die Einkünfte im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nicht der abgeltenden Wirkung des Quellensteuerabzugs, sondern sind im Rahmen des progressiven Steuertarifs mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern. Dies führt regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung.
Du möchtest deine Auswanderung nicht blauäugig angehen, sondern steuerlich rechtssicher umsetzen und nachhaltig Steuern sparen? Dann hol dir hier kostenlos unseren „Ultimativen Fahrplan zu Deiner rechtssicheren Auswanderung für Unternehmer“!
Hast du schon die Fachartikel in unserem Blog gelesen? Hier kommst du direkt dort hin.
Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:
© easydigitax 2020