Erbschaftssteuer und Auswanderung: Im worst case bedeutet das bis zu 70 Prozent Besteuerung! Hier gibt es die Erklärung!
Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG besteht die Inländereigenschaft für deutsche Staatsangehörige noch 5 Jahre nach ihrem Wegzug ins Ausland weiter, solange die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten wird. Damit bleibt man nach der Auswanderung also noch 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig für die Erbschaftssteuer, auch wenn man im Ausland lebt.
[Aus Vereinfachungsgründen besprechen wir nur einen Erbfall. Eine Schenkung ist vergleichbar zu behandeln. Der Begriff „Steuerpflicht“ bezieht sich in diesem Glossar immer auf eine „Erbschaftssteuerpflicht“ und nicht die „Ertragssteuerpflicht“.]
Bei der Erbschaftssteuer sind immer zwei Steuerpflichtige zu betrachten, der Erblasser und der Erwerber (Erbe). Für eine steueroptimierte Gestaltung bei der Erbschaftssteuer müssten also beide Steuerpflichtigen aus Deutschland ins Ausland auswandern.
Für Auswanderer kann eine Erbschaftssteuer im Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung und damit einer Steuerbelastung von deutlich über 50 Prozent (Fälle mit bis zu 70 Prozent sind bekannt) führen. Das ist insbesondere bei Dreiecksfällen relevant (mehrere Wohnsitze eines Steuerpflichtigen im In- und Ausland bzw. nur im Ausland, Erblasser und Erbe in zwei verschiedenen Ländern mit Erbschaftssteuer, betroffenes Vermögen qualifiziert als Inlandsvermögen in einem weiteren Staat etc.). Es muss also bei jedem Erbfall immer geprüft werden, in welchen Ländern welche Steuerpflicht vorliegt.
Außerdem muss neben der unbeschränkten Steuerpflicht auch bei der Erbschaftssteuer die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG beachtet werden.
Liegt kein Fall der unbeschränkten Steuerpflicht vor, so kann ein beschränktes Besteuerungsrecht für die Erbschaftssteuer für Deutschland bestehen, wenn im Inland belegene Vermögenswerte durch bzw. an Nichtansässige als Schenkung oder von Todes wegen übergehen. Als Inlandsvermögen gilt nur das in § 121 BewG aufgeführte Vermögen. Hierzu gehören insbesondere das inländische unbewegliche Vermögen, Betriebsstätten, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 10 Prozent und weitere in inländische Register eingetragene Rechte oder Forderungen. Die Erbschaftssteuer ist also auf dieses Vermögen beschränkt. Das gilt unabhängig davon, wie lange man schon im Ausland lebt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht für die Erbschaftssteuer sind im Wesentlichen die gleichen wie bei der Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht auf die Einkommensteuer nach § 2 AStG. Vor allem ist ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland nach § 4 Abs. 2 AStG entscheidend. Durch § 4 Abs. 1 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht über die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter hinaus auf alle Vermögenswerte ausgedehnt, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht zu den ausländischen Einkünften i.S. des § 34c Abs. 1 EStG gehören. Auch die Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft nach § 5 AStG kann die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht für die Erbschaftssteuer nicht vermeiden. Wie auch bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht auf die Einkommensteuer nach § 2 AStG sind die Auswirkungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht auf die Erbschaftssteuer begrenzt. Diese würde etwa auf Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland greifen. Zur Vermeidung sollte man diese Spareinlagen und Bankguthaben also in das Ausland verlagern.
Die Erbschaftssteuer nach der Auswanderung kann leicht zu Doppelbesteuerung führen und ist in einigen Konstellationen ähnlich komplex wie die Auswirkungen einer Auswanderung bei den Ertragssteuern.
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