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Doppelbesteuerungs­abkommen

1. DEFINITION

Nach § 49 Abs. 1 EStG können auch nach einer Auswanderung und der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmte Einkünfte in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Entsprechend hat Deutschland ein Besteuerungsrecht auf Basis der nationalen Gesetze. Wenn eine Person aber in einem anderen Land ansässig wird und ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem anderen Staat vorhanden ist, ist das Doppelbesteuerungsabkommen nach Art. 1 Abs. 1 OECD-Musterabkommen auf diese Person anwendbar. Ein Doppelbesteuerungsabkommen hat als völkerrechtliche Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 AO grundsätzlich immer Vorrang gegenüber den nationalen Steuergesetzen. Das bedeutet, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland ein nationales Steuerrecht entziehen und dem anderen Staat zuweisen kann. Dabei gibt es teilweise noch Sonderregelungen neben dem Doppelbesteuerungsabkommen, sog. Treaty overrides, zu beachten, mit denen Deutschland sich das Besteuerungsrecht einseitig vorbehält.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Für Auswanderer ist das zum Beispiel bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG relevant. Erzielt man diese Einkünfte unter anderem durch Ausübung in Deutschland, gelten diese (anteilig) als inländische und damit beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen und einer entsprechenden Anstellung in solch einem Unternehmen (auch als Geschäftsführer des eigenen Unternehmens), dürfte das bei Anwesenheit in Deutschland häufig der Fall sein. Eine nachweisbare Abgrenzung, dass während der Anwesenheit keine Ausübung erfolgt ist, dürfte regelmäßig schwer sein. Selbst das Schreiben einer E-Mail etc. dürfte als Ausübung auszulegen sein. Daher erfolgt eine Aufteilung des Arbeitslohns regelmäßig nach Anwesenheitstagen bzw. Arbeitstagen in Deutschland. Werden die Steuern nicht angemeldet und abgeführt, liegt Steuerhinterziehung vor. Bei Auswanderungen ist das oftmals bei Anstellung über die eigene Estland OÜ der Fall.

Und genau hier kann ein Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland dieses Besteuerungsrecht entziehen. Gem. Art. 15 Abs. 1 OECD-Musterabkommen wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat, i.d.R. dem einzigen Wohnsitzstaat, zugewiesen. Dabei ist zu beachten, dass Deutschland in den drei Ausnahmefällen des Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen trotz Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens doch (anteilig) besteuern darf.

Außerdem kann ein Doppelbesteuerungsabkommen auch bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und einem anderen Staat (z.B. durch einen sog. Doppelwohnsitz) vor einer Besteuerung in Deutschland schützen. Dazu ist dann die Zuordnung der Ansässigkeit an genau einen der beiden Staaten entscheidend.

3. WEITERE HINWEISE

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist Teil eines steueroptimalen Setups im Ausland, dem siebten Schritt der 7 Schritte zu einer rechtssicheren Auswanderung. Eine Übersicht aller 7 Schritte gibt es im Fahrplan zu einer rechtssicheren Auswanderung.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 49 Abs. 1 EStG (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war odercc) deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durchaa) Vermietung und Verpachtung oderbb) Veräußerungvon inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 4Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oderg) die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen; 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), diea) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne desa) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wennaa) der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,bb) in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat odercc) es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,b) (weggefallen)c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wennaa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oderbb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,d) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitutaa) gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oderbb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mita) inländischen Grundstücken oderb) inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen; 8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.“
  • § 2 Abs. 1 AO (1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.“

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