Territorial…was?! Und was ist unter dem Begriff „beschränkte Steuerpflicht“ zu verstehen? Hier gibt es die Auflösung!
Im Steuer-Glossar für Auswanderer werden wichtige Begriffe rund um die steuerliche Auswanderung kurz und knapp erklärt.
Nach § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit bestimmten Einkünften nach § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Damit die beschränkte Steuerpflicht greift, muss ein entsprechender Anknüpfungspunkt in Deutschland vorliegen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann beispielsweise eine in Deutschland belegene Immobilie zur beschränkten Steuerpflicht führen.
Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht greift die Territorialbesteuerung bzw. das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass ausländische Einkünfte oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz bleiben. Die Besteuerung ist auf die im „Territorium der Bundesrepublik Deutschland“ erzielten Einkünfte begrenzt.
Im Jahr der Auswanderung erfolgt nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG immer eine entsprechende Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, da es pro Kalenderjahr nur eine Veranlagungsart geben kann. Erst ab dem Folgejahr nach der Auswanderung kann eine Veranlagung zur beschränken Steuerpflicht erfolgen.
Für Auswanderer dürften bei den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften folgende zwei Anknüpfungspunkte am Wichtigsten sein:
Außerdem sind die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (beschränkte Steuerpflicht) relevant für die Prüfung der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht.
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Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.
Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.“
Es handelt sich um einen Auszug, den vollständigen Gesetzestext findest du unter dem oben genannten Link.
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