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Beschränkte Steuerpflicht und Territorial­besteuerung

1. DEFINITION

Nach § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit bestimmten Einkünften nach § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Damit die beschränkte Steuerpflicht greift, muss ein entsprechender Anknüpfungspunkt in Deutschland vorliegen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann beispielsweise eine in Deutschland belegene Immobilie zur beschränkten Steuerpflicht führen.

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht greift die Territorialbesteuerung bzw. das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass ausländische Einkünfte oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz bleiben. Die Besteuerung ist auf die im „Territorium der Bundesrepublik Deutschland“ erzielten Einkünfte begrenzt.

2. DIE AUSWIRKUNGEN FÜR AUSWANDERER

Im Jahr der Auswanderung erfolgt nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG immer eine entsprechende Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, da es pro Kalenderjahr nur eine Veranlagungsart geben kann. Erst ab dem Folgejahr nach der Auswanderung kann eine Veranlagung zur beschränken Steuerpflicht erfolgen.

Für Auswanderer dürften bei den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften folgende zwei Anknüpfungspunkte am Wichtigsten sein:

  1. (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den §§ 15 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 2 a), für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird. Das kann dann relevant sein, wenn es nirgendwo eine feste Betriebstätte bzw. Substanz des Unternehmens im Ausland gibt (z.B. bei Dauerreisenden mit einer US LLC) und der Unternehmer den Ort der Leitung nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO in Deutschland ausübt. Für die Begründung einer Betriebstätte durch die Stätte der Geschäftsleitung nach  § 10 AO kann bereits eine vorübergehende Ausübung bzw. Anwesenheit in Deutschland ausreichen.
  2. (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach den §§ 19 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 4 a), die in Deutschland ausgeübt wird. Das kann insbesondere bei einer Anstellung im Ausland relevant sein, wenn keine Ansässigkeit in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht (z.B. Anstellung bei einer Estland OÜ als Dauerreisender) und die Arbeit zumindest teilweise in Deutschland ausgeübt wird.

3. WEITERE HINWEISE

Außerdem sind die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (beschränkte Steuerpflicht) relevant für die Prüfung der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht.

Was genau unter dem gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist, erklären wir in diesem Fachartikel. Was du beachten musst, wenn du deinen Wohnsitz abmelden möchtest, erfährst du hier.

Hier kannst du die einzelnen Gesetzestexte nachlesen:

  • § 1 Abs. 4 EStG  „(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.„
  • bestimmte Einkünfte nach § 49 EStG „(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), … 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird; 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), … 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen …. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden; 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, …8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.“Es handelt sich um einen Auszug, den vollständigen Gesetzestext findest du unter dem oben genannten Link. 
  • § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.„
  • § 12 Satz 2 Nr. 1 AO  „Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung,…“
  • Stätte der Geschäftsleitung nach  § 10 AO „Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.„

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