Coronavirus Soforthilfe für Unternehmer

Ausreichend Liquidität trotz Corona: Stundung der Steuer, Soforthilfe, Maßnahmen zur Liquiditäts­verbesserung

1. Update vom 27.03.2020: Keine unmittelbare Soforthilfe vom Bund!

Die weiteren Details zum Soforthilfeprogramm des Bundes sind mittlerweile veröffentlicht. Demnach gibt es kein gesondertes Soforthilfeprogramm vom Bund, sondern nur von den Bundesländern. Daher würde ich dir jetzt raten, dich zeitnah für das Soforthilfeprogramm des Bundeslandes zu bewerben, indem dein Unternehmen ansässig ist. Es sind in der Zwischenzeit schon mehrere 100.000 Anträge bei den verschiedenen Bundesländern eingegangen und es kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob die zur Verfügung gestellten Mittel ausreichen werden.

Es gibt sogenannte Eckpunkte für die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“. Danach stehen dir ab 9.000 € für 3 Monate zu. Ich gehe davon aus, dass die Soforthilfeprogramme der Bundesländer, welche niedriger bemessen sind, entsprechend erweitert bzw. aufgestockt werden. Daher die Empfehlung: Gib als Förderbedarf direkt mindestens den höheren Wert aus den beiden Soforthilfeprogrammen (Bund vs. dein Bundesland) an. Natürlich nur, sofern du förderberechtigt bist. Mehr dazu in meinem Blogartikel oder im Webinar.

Aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes kann man außerdem ableiten, dass der Betrachtungszeitraum problemlos mit 3 Monaten angesetzt werden kann.

Weiterhin hat sich mittlerweile die Annahme durchgesetzt, dass die Zuschüsse steuerpflichtig sind. Du musst darauf also Einkommens- bzw. Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen. Abhängig von deinem Ergebnis für 2020 und sofern sich ein Gewinn ergibt.

Am Mittwoch, 25.03.2020 habe ich dazu auch ein Webinar gegeben. Das kannst du dir hier anschauen:

Ab Minute 2:08 erläutere ich alles zur Steuer-Stundung. Ab Minute 15:24 zeige ich dir, wie man einen Antrag exemplarisch am Soforthilfeprogramm Bayern ausfüllt.

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Für Bremen und Thüringen hat hier mein Kollege Ronald Fragen beantwortet.

Inhalt

2. Umsatzeinbußen durch Corona? - Jetzt handeln und Zahlungsschwierigkeiten vermeiden

Die aktuelle Gesundheits- und dadurch Wirtschaftskrise hat bereits bei vielen Unternehmern zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt. Wir alle hoffen, dass die Krise schnell überstanden ist und wir diese privat wie unternehmerisch ohne gravierende Verluste meistern können.

Daher ist jetzt wichtig, schnell Maßnahmen zu ergreifen, um die Liquidität sicherzustellen und nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen. Vor allem, da Zahlungsausfälle oder -verzögerungen der Kunden einen Dominoeffekt haben können und auch eigentlich gesunde Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten bringen können.

Daher habe ich hier die wichtigsten Maßnahmen zur Sicherung deiner Liquidität für dich zusammengestellt.

3. Stundung der Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer seit 19. März 2020 (problemlos) möglich

Am Donnerstag, den 19. März, hat das Bundesfinanzministerium das Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ veröffentlicht. Folgende Maßnahmen können dir dabei unmittelbar helfen, deine Liquidität zu schonen:

  1. Für die folgende Steuern kann Stundung bis 31.12.20 beantragt werden:
    Umsatzsteuer (nächste Fälligkeit 10. April)
    Einkommenssteuer
    Körperschaftssteuer
    Gewerbesteuer (über den Steuermessbetrag)
  2. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
  3. Außerdem kannst du einen Antrag stellen, deine anstehenden Steuervorauszahlungen auf eine angemessene Höhe zu reduzieren (nur Einkommen- und Körperschaftsteuer). Du kannst auch eine Reduzierung auf 0 € vornehmen, wenn du für 2020 mit keinem Gewinn mehr rechnest oder die Liquidität aus den Vorauszahlungen dringend benötigst. Die nächsten Vorauszahlungen sind am 10. Juni fällig.
  4. In dem Antrag solltest du zumindest knapp deine aktuellen Verhältnisse und die Notwendigkeit der Stundung darstellen (z.B. dein (erwarteter) Umsatzrückgang). Ein exakter wertmäßiger Nachweis ist nicht notwendig.

Grundsätzlich ist keine Erstattung bereits geleisteter Steuern vorgesehen. Dennoch kann zumindest versucht werden, die Vorauszahlungen vom 10. März erstattet zu bekommen und gleichsam dafür Stundung zu beantragen.

Wenn du den Antrag selbst bei deinem Finanzamt einreichen willst, haben wir dir eine Vorlage beigefügt. Ergänze diese mit deinen persönlichen Daten, insbesondere für die Steuern und Zeiträume, die du stunden möchtest und ob ggf. Ratenzahlung möglich ist

  1. Ergänze eine plausible Begründung für die Stundung
  2. Schicke den Antrag per E-Mail oder Post an dein Finanzamt

Hier kannst du dir deine Vorlage herunterladen und wir halten dich mit Updates zu neuen Entwicklungen und Maßnahmen auf dem Laufenden. Insbesondere werden wir wieder das Soforthilfeprogramm des Bundes mit einer step-by-step Ausfüllanleitung vorstellen, sobald es verfügbar ist. Dabei werden wir auch auf die Problematik der Verrechnung der Soforthilfen eingehen.

Alternativ kannst du auch die Vorlage des Finanzamts Bayern nutzen (ohne Antrag auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen). Hier würde ich empfehlen, den Antrag per E-Mail zu senden, aber knapp in der E-Mail zu begründen.

Sobald sich deine wirtschaftliche Lage wieder nachhaltig verbessert, würde ich außerdem empfehlen die Steuern in Raten oder zumindest für einzelne Steuerarten zu zahlen. Andernfalls wird die vollständige Zahlung zum 1. Januar 2021 fällig.

4. Jetzt Soforthilfe zwischen 5.000 € und 30.000 € beantragen

Bayern hat als erstes Bundesland ein konkretes Soforthilfeprogramm veröffentlicht. Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in Liquiditätsengpässe geraten sind. Dabei können zwischen 5.000 € und 30.000 € beantragt werden.

4.1. Übersicht der Soforthilfen der Bundesländer

Da täglich neue Entwicklungen erfolgen, sind in der Zwischenzweit hoffentlich schon weitere Soforthilfeprogramm des Bundes und der anderen Bundesländer veröffentlich worden. Es ist davon auszugehen, dass diese vergleichbar zu Bayern ausgestaltet sein werden. Baden-Württemberg und Brandenburg wollen ihr Soforthilfeprogramm am Mittwoch, 25. März und Berlin am Freitag 27. März vorstellen.

Eine Übersicht über alle Soforthilfenprogramme dazu findest du hier.

Im Folgenden soll ein Antrag für das Soforthilfeprogramm in Bayern betrachtet werden.

4.2. Beispiel: Soforthilfeprogramm in Bayern

Du bist antragsberechtigt, wenn deine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern ist. Das dürfte regelmäßig an dem Ort sein, an dem du dein Unternehmen angemeldet hast.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Zur Berechnung der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Antrag ist an die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Dies ist diejenige, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt, also beispielsweise die Stadt München oder die jeweiligen Regierungsbezirke in Bayern. Du musst dabei insbesondere folgende Angaben machen:

  • Rechtsform: Die Soforthilfe wird also unabhängig von der Rechtsform deines Unternehmens gewährt
  • Handelsregisternummer: Sofern vorhanden, viele Einzelunternehmen haben diese nicht
  • Betriebsnummer: Diese erhältst du vom Arbeitsamt. Sofern du keine Mitarbeiter hast, wirst du keine Betriebsnummer haben, aber auch nicht benötigen
  • Kontaktdaten: Du solltest alle Kontaktdaten angeben, um eine schnellstmögliche Beantwortung von Rückfragen und Bearbeitung des Antrags zu ermöglichen
  • Anzahl das Beschäftigen: Diese ist relevant für die Höhe der Soforthilfe, siehe oben
  • Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass (kurze Erläuterung)

Dies ist mit Sicherheit der wichtigste Punkt im Antrag. Daher sollen hier vorab die Anforderungen Bayerische Staatsregierung aufgezeigt werden:

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Das heißt nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

4.3. Was ist verfügbares liquides Privatvermögen?

Als verfügbares liquides Privatvermögen dürfte vor allem sofort verfügbares Geld, also Cash auf Girokonten oder Tagesgeld, eingestuft werden, soweit dieses nicht für den Lebensunterhalt benötigt wird. Da es sich hier aber um eine langfristige Maßnahme handelt, sollte der benötigte Lebensunterhalt für die Phase des Liquiditätsengpasses zu Grunde gelegt werden. Also sicherlich für die nächsten 2 bis 3 Monate, meines Erachtens je nach Branche auch länger.

Außerdem muss das nach Abzug der Mittel für den Lebensunterhalt verfügbare liquide Privatvermögen mit den laufenden Verpflichtungen abgeglichen und ein dann noch bestehender Liquiditätsengpass für den oben genannten Zeitraum hochgerechnet werden. Ich würde erwarten, dass zumindest ein liquides Privatvermögen kleiner 10.000 € nicht anzurechnen und damit betrieblich genutzt werden muss.

Wenn du also nicht über ausreichendes, anrechenbares und verfügbares liquides Privatvermögen verfügst und einen Liquiditätsengpass erwartest, dürftest du Soforthilfe beantragen dürfen.

4.4. Wie sollte der Corona-bedingte Liquiditätsengpass begründet werden?

Hier empfehle ich sowohl die Umsatz- als auch die Ausgabenseite darzustellen. Du solltest also grob deine (erwarteten) Umsatzeinbußen in Folge der Corona-Pandemie und deine laufenden Ausgaben (Verpflichtungen) beziffern. Insgesamt sollte der daraus resultierende Liquiditätsengpass (über einen Zeitraum von mehreren Monaten) höher als die beantragte Soforthilfe sein (Obergrenze für die Höhe der Förderung, ist der Betrag, des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses).

Die Regierung von Unterfranken hat dazu folgendes mitgeteilt:

Der Liquiditätsengpass wird wie folgt errechnet:

Anstehende Kosten
abzgl. noch vorhandene flüssige Mittel (Kasse, Bank, Kontokorrent)
abzgl. noch zu erwartender Einnahmen
abzgl. etwaig andere staatliche Zuwendungen (Bund, Agentur für Arbeit, etc.)

Wir gehen derzeit davon aus, dass der Betrachtungszeitraum 2 Monate betragen dürfte.

Im Folgenden habe ich einmal eine beispielhafte Begründung Liquiditätsengpass bei einem Fotografen auf Auftragsbasis dargestellt. Auch bei einem Betrachtungszeitraum von 2 Monaten wäre der Liquiditätsengpass mit 6.000 € größer als die Förderung mit 5.000 €:

„Es ist zu erwarten, dass das Auftragsgeschäft für die nächsten Monate nahezu komplett einbricht. Für März wird aufgrund der Corona-Pandemie mit einem Umsatzrückgang von 80% auf ca. 2.000 € gerechnet. Dem stehen laufende Verpflichtungen und offene Rechnungen von ca. 5.000 € gegenüber. Der monatliche Liquiditätsengpass beträgt demnach ca. 3.000 €, über einen Zeitraum von mind. 3 Monaten 9.000 €. Da die Gründung noch keine 2 Jahre her ist, ist kein verfügbares liquides Privatvermögen vorhanden.“

Im nächsten Schritt musst du den Liquiditätsengpass unbedingt mit einer konkreten Zahl beziffern, wie hier z.B. mit 9.000 €:

„In Nr. 6 des Antrags ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.“

4.5. Was sind die Besonderheiten bei den „sonstige Erklärungen“?

Anschließend sind noch einige „sonstige Erklärungen“ abzugeben. Diese sind unbedingt wahrheitsgemäß abgegeben werden. Ich denke, die meisten Fragen sind gut verständlich, auf zwei Punkte möchte ich kurz eingehen:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01), (siehe Nr. 1.1):     
    Wichtigstes Kriterium dürfte hier sein, dass sich das Unternehmen nicht bereits im Insolvenzverfahren befindet oder insolvenzreif ist, also insbesondere nicht bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die exakten Kriterien findest du hier und solltest du vorab je nach deiner Rechtsform prüfen.
  • de-minimis-Rahmen: Dabei geht es um Beihilfe, die dein Unternehmen insgesamt von einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) erhalten hat. Diese dürfen 200.000 € (für Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 €) innerhalb der letzten drei Steuerjahre nicht überschreiten. Das sollte also im Regelfall für dich irrelevant sein. Mehr dazu hier.

Für eine rechtssichere Beurteilung gerade dieser letzten Fragen, wäre die einzige Lösung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das ist aber gerade für dich als Antragssteller mit Liquiditätsengpass und vor dem Hintergrund einer schnellen Antragserstellung sicherlich nicht der effizienteste Weg. Daher hoffe ich, dass bei kleinen Ungenauigkeiten in der Antragsstellung der Gesetzgeber diese eigentlich positive Maßnahme nicht in ein Bürokratiemonster umwandelt bzw. sogar rechtliche Schritte gegen Antragssteller einleitet. Zumindest solange du nicht vorsätzlich betrügerisch handelst und die Soforthilfe wirtschaftlich wirklich benötigst.

4.6. Was passiert, wenn ich noch andere Hilfen erhalte (z.B. dem Infektionsschutzgesetz)

Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den vorgesehenen Zuschuss angerechnet.

Da das aktuell teilweise aber noch nicht abzuschätzen ist, solltest du den Antrag auf Soforthilfe unter den oben genannten Voraussetzungen in jedem Fall stellen.

4.7. Muss ich die Soforthilfe wieder zurückzahlen oder versteuern?

Nein, die Soforthilfe in Bayern muss nicht zurückgezahlt werden. Beachte aber bitte die Hinweise in bei Missbrauch.

Versteuern musst du diese „Einnahme“ auch nicht. Nach Auskunft des Ministeriums ist diese als steuerfreie Einnahme zu werten.

4.8. Wie reiche ich den Antrag ein?

Den Antrag musst du ausdrucken und per Post oder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die Stadt München bzw. deinen Regierungsbezirk senden.

Das Antragsformular und die zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörde für Bayern findest du hier.

Leider ist der Antrag an einigen Stellen relativ unscharf formuliert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht nicht. Und wie mit Formulieren wie „Liquiditätsengpass“ und „Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden“ umgegangen wird, kann nicht vorhergesehen werden. Insgesamt bleibt hier zu hoffen, dass eine Ablehnung oder weitere staatliche Maßnahmen gegen den Missbrauch der Soforthilfe nur bei eindeutigen Fällen erfolgt.

5. Vorsicht: Nutze diese Maßnahmen bitte nur, wenn es wirtschaftlich notwendig ist

Du solltest die staatlichen Maßnahmen nicht missbrauchen und nur nutzen, wenn du diese wirtschaftlich benötigst, um die Krise gut zu überstehen. Sämtliche Anträge sollen schnellst möglich von den Behörden bearbeitet werden. Das erlaubt keine detaillierte Prüfung. Es ist aber damit zu rechnen, dass zumindest stichprobenartige Prüfungen im Nachgang erfolgen, um Missbrauch aufzudecken und entsprechend zu verfolgen.

5.1. Was kann bei Missbrauch der Steuer-Stundungen passieren?

Im oben verlinkten BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium explizit dargestellt, dass die Stundung nur für „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige“ vorgesehen ist. Das lässt die Möglichkeit offen, gewährte Stundungen zu widerrufen. Außerdem wurde formuliert: „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.“ Aus dem „kann“ muss abgeleitet werden, das durchaus Stundungszinsen nach § 234 AO in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat festgesetzt werden können.

Auch könnte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner nicht unmittelbar und erheblich durch die Krise betroffen war.

5.2. Was kann bei Missbrauch der Beantragung der Soforthilfe passieren?

Bei Missbrauch ist die Soforthilfe zurückzuzahlen.

Außerdem wird bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen, „dass eine Beantragung, ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand (Subventionsbetrug § 264 StGB) sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.“

Weiterhin ist über die Angaben im Antrag eine eidesstaatliche Versicherung abzugeben. Sollten diese also nicht wahrheitsgemäß erfolgt sein, kann das rechtliche Folgen für den Antragssteller haben (Falsche Versicherung an Eides Statt § 264 StGB).

6. Bessere Zahlungsweisen mit Kunden vereinbaren - Vorschüsse, Ratenzahlung und Co.

Wenn es für dich in der jetzigen Situation besonders wichtig ist, deine Liquidität zu verbessern, kann eine Prüfung deiner Buchhaltung, insbesondere der offenen Kundenrechnungen (Debitoren-OPOS-Liste) Sinn machen. Viele Unternehmer lassen ihre Abrechnungsdisziplin in guten Zeiten „schleifen“. Das sollte zwar möglichst nicht vorkommen, kann dir aber jetzt helfen. Außerdem kannst du durch Umstellung in deinem Abrechnungsprozess ggf. auch eine Verbesserung der Liquidität erreichen. Folgende Maßnahmen berate ich oft in der Praxis:

  • Abrechnung offener Leistungen: Du kannst deine Buchhaltung bzw. Zeiterfassung etc. auf nicht abgerechnete Leistungen prüfen und diese jetzt abrechnen. Du kannst Teilleistungen oder den bisher erbrachten Aufwand abrechnen und musst nicht auf eine große Schlussrechnung warten.
  • Vereinbarung von Vorschüssen: Du kannst vermehrt Vorschüsse abrechnen (zumindest, wenn ein Teil der Leistung bereits erbracht ist). Vor allem bei längeren Kunden mit gutem Vertrauensverhältnis ist das oft möglich. Ich empfehle immer nicht zu 100% in Vorleistung zu gehen, sondern immer einen Teil vorab / zwischendurch abzurechnen.
  • Keine Preissenkungen: Nur weil wir derzeit in einer Krise sind, ist deine Leistung nicht weniger wert und du solltest deine Preise nicht senken. Konzentriere deine Energie lieber auf die profitablen Kunden und gleichberechtigte Geschäftsbeziehungen. Das gilt sowieso auch ohne Krise. In Ausnahmefällen mag eine vorübergehende Preissenkung Sinn machen (z.B. langfristige Kunden, bei denen du direkt eine Erhöhung nach der Krise vereinbarst)
  • Keine Stundungen gewähren: Gewähre keine Stundungen, sonst bist du direkt der nächste Unternehmer mit Zahlungsschwierigkeiten. In Einzelfällen kann aber eine Ratenvereinbarung Sinn machen, am besten mit der Gewährung entsprechender Sicherheiten

7. Neue Einkommensquellen erschließen

Als weiteren Tipp könntest du dir Gedanken machen, wie du aus deinem derzeitigen und durch die Corona-Krise getroffenen Geschäftsmodell neue Einkommensquellen erschließen kannst. Aufbauend auf deinem geballten Know-How und deiner bestehenden Infrastruktur kannst du kreative Lösungen suchen, um dein Wissen und Können auf anderem Weg als bisher zu verkaufen. Gerade in den Branchen, die mit hohen Umsatzeinbußen konfrontiert sind, gibt es oft alternative Wege, diese zumindest teilweise auszugleichen. Das kann z.B. die vorübergehende Umstellung auf einen Lieferdienst als Gastronom sein.

Auch hier kannst du dir Unterstützung holen, z.B. bei deinem Steuerberater. Dieser kennt dein Unternehmen und deine Zahlen schon gut. Auf dieser Basis lässt sich oft mit nur wenig Zeiteinsatz eine neue Strategie entwickeln und evaluieren. Vielleicht hat dein Steuerberater auch schon mit anderen Mandanten aus deiner Branche bzw. mit ähnlichen Herausforderungen einen Ausweg gefunden.

Corona

8. Fazit: Du solltest schnell handeln, um eine ausreichende Liquidität sicherzustellen

Du solltest dir dein Unternehmen, deine Kennzahlen und deine Liquidität jetzt genau anschauen und immer im Blick behalten. Sollte es wirtschaftlich notwendig sein, solltest du im ersten Schritt auf die Steuer-Stundung zurückgreifen. Wenn dann weiterhin die Voraussetzungen für Soforthilfe vorliegen, solltest du auch diese beantragen.

In erster Linie macht es aber immer mehr Sinn, sich auf sein Unternehmen, seine Stärken und die sich bietenden Chancen zu fokussieren. Dann stehst du die Krise hoffentlich ohne staatliche Maßnahmen umso gestärkter durch!

Du brauchst einen Steuerberater, der dich durch den Antragsdschungel für die Steuer-Stundung führt, dich bei der Bewertung deiner Kennzahlen coacht oder mit dem du alternative Ansätze brainstormen kannst?

Dann kannst du dich gerne bei uns melden und wir versuchen dir schnellstmöglich zu helfen. Schreibe uns gerne an einfach@easydigitax.de

Michael Wohlfart
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