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Kryptowährungen

Kryptowährungen und Auswanderung – Steuerfrei möglich?

1. Sind deine Kryptowährungen (Bitcoin, Ether & Co.) nach deiner Auswanderung steuerfrei oder (erweitert) beschränkt steuerpflichtig?

Kryptowährungen nehmen eine immer wichtigere Stellung in der globalen Finanzwelt ein und ihr Siegeszug scheint nicht mehr aufzuhalten.

Auch die Möglichkeiten, mit Kryptowährungen Einkünfte zu erzielen, nehmen stetig zu (z.B. mit kurzfristigem Handel (Trading) und langfristigem Handel (Hodl), also dem An- und Verkauf verschiedener Kryptowährungen, Staking, Lending, Liquidity Pooling etc.). Entsprechend nimmt auch die Komplexität der steuerlichen Einordnung dieser Einkünfte zu.

Leider hinkt der Gesetzgeber mit notwendigen verbindlichen Antworten und dem Schaffen eines rechtssicheren Rahmens für Kryptowährungen erheblich hinterher. Mit dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 17.06.2021 hat das Bundesfinanzministerium für Finanzen („BMF“) nun versucht erste Antworten zur Besteuerung von Kryptowährungen zu liefern. Wenngleich einige Antworten eher ernüchtern und nur oberflächlich erfolgt sind.

In diesem Artikel betrachten wir die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland, wie du die Besteuerung mit einer Auswanderung vermeiden kannst und wann insbesondere die erweitert beschränkte Steuerpflicht dennoch zu einer Besteuerung der Kryptowährungen führt.
Inhalt

2. Grundlagen für die Besteuerung von Kryptowährungen

Steuerlich werden Kryptowährungen vom BMF als virtuellen Währungen bezeichnet und als „anderes Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eingestuft. Der Begriff der virtuellen Währungen wird durch das BMF in dem Entwurf für ein BMF-Schreiben in Rz. 39 wie folgt definiert: 

„Virtuelle Währungen sind vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Erwerber etwas kosten lässt. Sie sind mittels eines über Börsen (z. B. Börse Stuttgart Digital Exchange), Handelsplattformen (z. B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) und Listen (z. B. coinmarketcap) ermittelbaren Marktpreises einer selbständigen Bewertung zugänglich.“

Ertragssteuerlich können die Einkünfte aus solch einer Tätigkeit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG, Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit i.S.d § 19 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nummer 2 EStG i.V.m. § 23 EStG oder sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellen.

Dafür ist nach Ansicht des BMF-Entwurfs notwendig, dass ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang vorliegt. Unter einer Anschaffung einer Kryptowährung ist der entgeltliche Erwerb von Einheiten einer virtuellen Währung (z. B. durch Kauf oder Tausch) von einem Dritten zu verstehen.

Das Entgelterfordernis ist erfüllt, wenn die Einheiten einer virtuellen Währung beispielsweise im Tausch gegen Einheiten staatlicher Währung (z. B. Euro), einer Ware oder einer Dienstleistung angeschafft werden oder der Steuerpflichtige Einheiten einer virtuellen Währung im Tausch gegen Einheiten einer anderen Kryptowährung erhält. Das Schenken als unentgeltlicher Vorgang ist somit nicht erfasst.

Neben der Zuordnung zu einer Einkunftsart muss auch die Dauer, in der die jeweiligen Kryptowährungen (im Privatvermögen) gehalten werden, die sogenannten Haltefristen bzw. Spekulationsfristen beachtet werden. Hier werden verschiedene Meinungen geteilt (1 Jahr bzw. 10 Jahre). Ob diesbezüglich durch den BMF-Entwurf nun mehr Rechtssicherheit geschaffen wurde, sei dahingestellt. Eins ist jedoch klar, die Ansicht des BMF wirkt sich auf jeden Fall steuerverschärfend aus.

Um nun zu beurteilen, ob und wie eine Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland mit einer Auswanderung vermieden werden kann, müssen wir uns zuerst die grundsätzliche Systematik einer Steuerpflicht in Deutschland anschauen.

Kryptowährung

3. Systematik der Prüfung einer etwaigen Steuerpflicht in Deutschland nach deiner Auswanderung

Der erste Schritt in die Steuerfreiheit ist die rechtssichere Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf die Einkünfte aus Kryptowährungen. Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht setzen wir für die weitere Prüfung voraus.

Was du beachten musst, um deine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland rechtssicher zu beenden, habe ich in verschiedenen Fachartikeln auf unserem Blog und in diesem Glossar erläutert: Unbeschränkte Steuerpflicht und Welteinkommensprinzip

Wenn du die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sichergestellt und dafür auch einen konkreten Zeitpunkt bestimmt hast, kann eine Steuerpflicht in Deutschland nach diesem Zeitpunkt nur noch über die beschränkte Steuerpflicht oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht begründet werden. 

Wann die beschränkte Steuerpflicht für dich relevant ist, habe ich in diesem Glossar beschrieben: Beschränkte Steuerpflicht und Territorialbesteuerung

Was die Tatbestandsvoraussetzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht sind, habe ich in diesem Glossar zusammengefasst: Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Um die beschränkte Steuerpflicht oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht beurteilen zu können, müssen deine Einkünfte im ersten Schritt einer Einkunftsart im Rahmen der 7 Einkunftsarten nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 13 bis 24 EStG zugeordnet werden. 

Anschließend kann geprüft werden, ob die jeweilige Einkunftsart unter die beschränkte Steuerpflicht oder die erweitert beschränkte Steuerpflicht fällt. 

Sollte sich dadurch eine Steuerpflicht in Deutschland ergeben, kann die Besteuerung in Deutschland ggf. über ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert werden. 

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4. Kryptowährungen und die unbeschränkte Steuerpflicht

In diesem Fachbeitrag wollen wir uns auf die 3 wichtigsten Einkunftsarten mit Kryptowährungen im Privatvermögen beschränken: 

  1. Dem Handel mit Kryptowährungen 
  2. Dem Staking von Kryptowährungen auf einer Blockchain (Proof of Stake) 
  3. Dem Lending, also Verleihen, von Kryptowährungen 

4.1. Handel (Rz. 39 bis 53 im Entwurf des BMF-Schreibens)

Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen vorhandenen Kryptowährungen sind den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen und somit nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG:

„2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“

Dies gilt aber nur insofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt und die Haltefrist bzw. Spekulationsfrist demnach unterschritten wird. Die Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von einem Jahr beginnt nach jeder Transaktion mit der jeweiligen Kryptowährung bzw. dem jeweiligen (Bruchteil eines) Token neu. 

Für die Ermittlung der Haltefrist ist nach Ansicht des BMF aus Vereinfachungsgründen der Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt, der sich aus der Wallet ergibt, maßgebend.

Nach Ansicht des BMF soll sich diese steuerfreie Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre verlängern, sofern die Kryptowährungen als Einkunftsquellen genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind.

„Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;“

Zumindest in Bezug auf Lending kann hier durchaus in Frage gestellt werden, ob die Einkünfte aus Lending (also lediglich aus der Nutzungsüberlassung und nicht der Nutzung selbst) unter dieser Gesetzesfiktion zu subsumieren ist. Persönlich sehe ich das kritisch und erwarte entsprechende Verfahren. 

Meine Empfehlung: Sofern aufgrund der BMF-Auffassung von einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre auszugehen ist, solltest du gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einlegen.

Liegt eine Steuerpflicht vor, erfolgt die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz über die jährliche Einkommenssteuererklärung. Dabei bleiben die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen in einem Kalenderjahr erzielte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro beträgt („Freigrenze“). 

4.2. Staking bzw. Proof of Stake (Rz. 73 bis 75 im Entwurf des BMF-Schreibens)

Beim Staking werden die Einkünfte durch das sog. Proof of Stake, z.B. dem Betreiben einer Masternode oder dem Festschreiben der Kryptowährung bzw. der Token auf der Blockchain, erzielt und damit liegen Einkünfte aus (sonstiger) Leistung gemäß § 22 Nr. 3 EStG vor.

Das BMF schreibt dazu in Rz. 48 und 49 im Entwurf des BMF-Schreibens folgendes:

„…Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Staking als sogenanntes Cold Staking oder im Zusammenhang mit einem Masternode betrieben wird. In beiden Fällen führt das Halten von Einheiten einer virtuellen Währung zur Zuteilung weiterer Einheiten der virtuellen Währung.

49 Die Nutzung von Einheiten einer virtuellen Währung zum Zweck des Proof of Stake stellt eine Nutzung als Einkunftsquelle im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG dar, wenn das Halten der Einheiten einer virtuellen Währung dazu führt, dass der Teilnehmer den nächsten Block erstellt und dadurch zusätzliche Einheiten einer virtuellen Währung generiert…

M.E. muss für das Staking immer eine Interaktion mit der Blockchain vorliegen. Oftmals wird dabei auch eine gewisse Hard- und Software und eine aktive Internetverbindung benötigt. Das lässt einen gewissen Vergleich mit dem Mining zu, welches das BMF als gewerblich eingestuft hat. In Bezug auf Proof of Stake scheint das BMF das aber nicht zu sehen. Das ist sicherlich positiv zu werten. 

Insbesondere sollte das Staking bzw. Proof of Stake vom Überlassen der Kryptowährung bzw. der Token an z.B. eine zentrale Exchange (Handelsplattform für Kryptowährungen) unterschieden werden. Letztlich steht es der Exchange dabei offen, wie diese die Kryptowährung bzw. Token nutzt und in welcher Form die Vergütung erfolgt. Oftmals erfolgt die Vergütung für die Nutzungsüberlassung als Mix oder ausschließlich in Form anderer Kryptowährungen bzw. Token. Das Überlassen der Kryptowährung bzw. der Token an eine zentrale Exchange würde ich als Lending bezeichnen. Das macht zwar bei der laufenden Besteuerung derzeit keinen Unterschied, könnte m.E. aber einen Einfluss auf die Haltefrist bzw. Spekulationsfrist haben. 

4.3. Lending (Rz. 77 im Entwurf des BMF-Schreibens)

Das Lending, also der Verleih bzw. die Nutzungsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt (Zinsen), ist grundsätzlich mit einem Verleihvorgang (Sachleihe) gleichzustellen. Damit sind die so erzielten Einkünfte ebenfalls den sonstigen Einkünften erfasst in § 22 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG zuzuordnen:

„Einkünfte aus Leistungen, […], z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.“

Werden die Erträge in Einheiten einer Kryptowährung generiert, sind die zusätzlichen Token der Kryptowährungen im Zeitpunkt des Zuflusses angeschafft. Die zusätzlichen Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten.

Meine Empfehlung: Du solltest alle Transaktionen und Einkünfte mit Kryptowährungen sorgfältig dokumentieren, damit du im Zweifel unterschiedliche steuerliche Einstufungen (z.B. hinsichtlich der Haltefrist bzw. Spekulationsfrist) und der Art der Einkünfte zu deinen Gunsten nutzen kannst.

5. Einkünfte aus Kryptowährungen und beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht ist in § 49 EStG abschließend geregelt. Ist deine Einkunftsquelle dort nicht aufgezählt, ist diese somit auch nicht in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. 

Die Veräußerung von Kryprowährungen dürfte nicht von § 49, insbesondere nicht von § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG, erfasst sein und damit insgesamt nicht unter die beschränkte Steuerpflicht fallen: 

„…sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a) inländischen Grundstücken oder
b) inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;“

Das Verleihen (Staking und Lending) von Kryptowährungen könnte hingegen unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 EStG fallen:

„…sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte […] aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland […] handelt;“

Dem widerspricht, dass es sich bei Kryptowährungen (wohl) um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind ausschließlich unkörperliche Gegenstände. Als unkörperliche Gegenstände sind sie weder beweglich noch unbeweglich, sondern eine eigene Kategorie von Wirtschaftsgütern (vgl. BFH v. 22. 5. 1979). 

Meine Empfehlung: Zur Sicherheit sollte das Verleihen von Kryptowährungen nicht in Deutschland erfolgen. Das Risiko dieser Annahme kannst du verringern, indem die Verwahrstelle, zentrale Exchange oder Wallet sich nicht in Deutschland befinden.

6. Einkünfte aus Kryptowährungen und erweitert beschränkte Steuerpflicht

Für die Annahme der erweitert beschränkten Steuerpflicht müssen deren grundsätzliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.  

Sowohl die Veräußerung von Kryptowährungen als auch deren Verleihen (Staking und Lending) könnte unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fallen, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht in einem ausländischen Staat belegen sind. 

Das heißt, man muss nachweisen können, dass es sich bei den Einkünften aus den Kryptowährungen um ausländische Einkünfte handelt. 

Zu dieser Fragestellung hat sich das BMF bisher nicht geäußert und auch in der Diskussion mit verschiedenen Kollegen habe ich hierzu noch keine abschließende Aussage entwickeln können. 

Entsprechend könnten z.B. sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen von jemanden der nach Dubai ausgewandert ist vollständig unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fallen. 

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht auf Kryptowährungen kann vermieden werden (z.B. durch eine Auswanderung in einer Nicht-Niedrigsteuerland) bzw. zumindest das Risiko der Annahme einer erweitert beschränkten Steuerpflicht auf Kryptowährungen signifikant reduziert werden. 

Da sich die steuerlichen Annahmen dazu derzeit ständig wandeln, kann ich hier derzeit keine finale Aussage treffen. Es gibt aber zahlreiche Strategien, um die erweitert beschränkte Steuerpflicht gänzlich zu vermieden oder zumindest das Risiko deutlich zu verringern. Den entsprechenden Teil im Zusatzmodul 6: „Kryptowährung und Auswanderung“ in unserem Online-Programm aktualisiere bzw. ersetze ich derzeit nahezu monatlich. 

Meine Empfehlung: Wenn du eine Auswanderung in ein Niedrigsteuerland planst und Einkünfte aus Kryptowährungen erzielst, solltest du frühzeitig Maßnahmen treffen, um eine erweitert beschränkte Steuerpflicht auf die Kryptowährungen zu vermeiden bzw. zumindest das entsprechende Risiko signifikant zu reduzieren.

7. Anwendung eines Doppelbesteuerungs­abkommens

Eine (erweitert) beschränkte Steuerpflicht auf Kryptowährungen muss nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung in Deutschland führen. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dich persönlich anwendbar ist, kann dieses Deutschland das Besteuerungsrecht entziehen. Unter welche Artikel Kryptowährungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen zu subsumieren sind, ist derzeit nicht abschließend geklärt. 

Bei der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist teilweise Vorsicht geboten. Das DBA Schweiz hebelt das Doppelbesteuerungsabkommen z.B. durch die nachgelagerte / überdachende Besteuerung in Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz für 5 Jahre punktuell aus. 

8. Ist eine Auswanderung zur Steuervermeidung sinnvoll und welche Länder gelten hierfür aktuell als Steuer-Oasen?

Da andere Länder bereits konkrete und auch zumeist nutzerfreundlichere Regelungen im Hinblick auf die Besteuerung von Kryptowährungen getroffen haben, werden in diesem Zusammenhang besonders Steuer-Oasen für Kryptowährungen interessant.

Durch die Ausweitung der Haltefrist bzw. Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre gewinnt eine Auswanderung insbesondere für Trader mit der Möglichkeit, dadurch zukünftig Einkünfte rechtssicher und steuervergünstigt zu erzielen, deutlich an Attraktivität.

Zu den Top 5 der Krypto-freundlichsten Ländern gehören aktuell: Dubai, Singapur, Malta, Portugal sowie die Schweiz.

Meine Empfehlung: Insbesondere für Dubai und die Schweiz könnte die erweitert beschränkte Steuerpflicht auf deine Einkünfte aus Kryptowährungen aber problematisch sein. Das solltest du vorab entsprechend prüfen.

Kryptowährung

9. Fazit: Plane deine Auswanderung mit Kryptowährungen sorgfältig und frühzeitig

Im ersten Schritt solltest du dein Zielland sorgfältig auswählen, dass dort das regulatorische und steuerliche Umfeld für Kryptowährungen attraktiv und vor allem stabil ist. Was bringt dir eine Auswanderung, wenn dein Zielland nach 1-2 Jahren die lokalen Gesetze wesentlich zu deinem Nachteil ändert. 

Im zweiten Schritt solltest du dann die (erweitert) beschränkte Steuerpflicht auf deine Einkünfte aus Kryptowährungen prüfen und ob und wie du diese ggf. vermeiden bzw. das entsprechende Risiko minimieren kannst. 

Selbst wenn sich eine Steuerpflicht nicht vermeiden lässt, muss dies nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung in Deutschland führen. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dich persönlich anwendbar ist, kann dieses Deutschland das Besteuerungsrecht entziehen. 

Im Zweifelsfall ist es aktuell immer ratsam, einen Einspruch gegen eine nachteilige Auffassung der Finanzverwaltung einzulegen, bis sich hier ein gefestigter Rechtsstand herausgebildet hat. 

Die Besteuerung von Kryptowährungen ist im stetigen Wandel und in vielen Bereichen noch nicht abschließend geklärt. Daher ist es unabdingbar, dass du hier stets auf dem Laufenden bleibst. 

Der einfachste Weg zu deiner rechtssicheren Auswanderung mit Kryptowährungen und stets up-to-date bzgl. der Besteuerung deiner Kryptowährungen zu bleiben, ist unser Online-Programm. Im Zusatzmodul 6: „Kryptowährung und Auswanderung“ bekommst du alle Antworten auf deine Fragen in Bezug auf Kryptowährungen, immer aktuell und im stetigen Austausch mit den besten Experten in diesem Bereich.

Michael Wohlfart
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Christopher Krug
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5 Antworten

  1. Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel. Ich tue mich mit dem Verstehen folgender Sache allerdings sehr schwer:
    „„Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;““
    In Satz 1 heißt es:

    „(1)Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“

    Ich verstehe die ganze Problematik mit der Erweiterung auf 10 Jahre so, dass das nur in Kraft treten kann wenn die „Nutzung als Einkommensquelle“ im 1. Jahr stattfindet. Mich wundert es, dass die Haltefrist eines Coins der im 1, Jahr nur gehalten wird, somit steuerfrei wird, und im 2. Jahr als „Einkommensquelle“ genutzt wird, wieder steuerbar wird.

    könnten Sie hier bitte etwas genauer darauf eingehen?

    1. Hallo Phil

      vielen Dank für deine Frage zum Fachartikel.

      Wie du evtl. schon im Kommentarverlauf gesehen hast, möchten wir gerne darum bitten, Fragen nach Möglichkeit in unserer Facebook-Gruppe einzustellen.
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      Besten Dank und viele Grüße
      Dein Team von EasyDigiTax

    2. Hallo Phil,
      spannende Frage, daher gehe ich darauf gerne ein. Für eine ausführliche Diskussion aber besser Facebook nutzen. Danke.

      Das BMF schreibt dazu im Entwurf des BMF-Schreibens in Rz. 47 folgendes:
      „cc) Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre
      Die Veräußerungsfrist verlängert sich nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG auf
      zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt
      werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind.“

      Es dürfte nach Ansicht des BMF also tatsächlich irgendein Zeitpunkt innerhalb der 10 Jahre ausreichen, selbst wenn der Token zu dem Zeitpunkt schon länger als 1 Jahre gehalten wurde. Wie du es auch schreibst.
      Gruß, Michael

  2. Hi Michael,
    danke für die Antwort. Ich habe leider keine Facebook. Hoffe, dass du die nächste Frage noch hier beantworten kannst und dann evtl. einfach bei Facebook in die Diskussion weiterleiten kannst.
    Ich verstehe, dass im BMF Schreiben „relativ eindeutig“ irgendein Zeitpunkt in den 10 Jahren ausreichen soll.

    Wie verstehst du allerdigns die aktuelle Lage vor Inkrafttreten des neuen Beschlusses? Gibt es da deiner Meinung nach auch eine Interpretation in der die Haltezeit auf 10 Jahre steigen kann wenn man im 2. Jahr Zinsen generieren würde. Ich tue mich etwas schwer die Logik hinter diesen Sätzen zu verstehen.

    Vielen Dank für die Antwort.

    in (4) steht aber „im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr“

    aber in Satz (1) steht „Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“

    —-

    Was genau steht da? Meiner Meinung steht da, dass die Haltefrist nur dann auf 10 Jahre steigen kann wenn im 1. Jahr (und nur im 1. Jahr) nach Anschaffung, Zinsen generiert werden.

    Sehen Sie das genau so?

    Danke

    1. Hallo Phil

      da du nicht an den Facebook Diskussionen teilnehmen kannst, aber detaillierte Fragen hast, möchten wir dir alternativ zum Einstieg in die Thematik unseren „Steuer-Check: Rechtssicher Auswandern“ anbieten.

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      • Die Grundlagen: E-Books und Erklärvideos zu allen 7 Schritten einer rechtssicheren Auswanderung
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      • Die Dauer des Zugangs beträgt 6 Monate, alle Inhalte stehen zum Download zur Verfügung

      Weitere Informationen zum Steuer-Check: Rechtssicher Auswandern findest du hier: https://easydigitax.de/steuer-check-unternehmer/

      Viele Grüße
      Dein Team von EasyDigiTax